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Übereinkommen
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung,
der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über
deren Vernichtung
Präambel
Die Vertragsstaaten -
entschlossen, das Leiden und Sterben zu beenden,
das durch Antipersonenminen verursacht wird, die jede Woche Hunderte von
Menschen, überwiegend unschuldige, wehrlose Zivilpersonen und insbesondere
Kinder, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche Entwicklung
und den Wiederaufbau behindern, die Rückführung von Flüchtlingen
und die Rückkehr von Binnenvertriebenen erschweren und noch Jahre
nach ihrer Verlegung weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen,
überzeugt von der Notwendigkeit, daß sie
auf wirksame und aufeinander abgestimmte Weise ihr möglichstes beitragen,
um sich der Herausforderung zu stellen, die auf der ganzen Welt verlegten
Antipersonenminen zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen,
in dem Wunsch, bei der Unterstützung der Fürsorge
und Rehabilitation einschließlich der sozialen und wirtschaftlichen
Wiedereingliederung von Minenopfern ihr möglichstes zu tun,
in der Erkenntnis, daß ein vollständiges
Verbot von Antipersonenminen auch eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme
darstellen würde,
erfreut über die Annahme des Protokolls über
das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen
und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung
zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und mit dem
Aufruf, daß dieses Protokoll bald durch alle Staaten ratifiziert
wird, die dies noch nicht getan haben,
sowie erfreut über die Resolution 51/45 S der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1996, in der
alle Staaten eindringlich aufgefordert werden, mit Nachdruck den Abschluß
eines wirksamen, rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommens
zum Zweck des Verbots des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und
der Weitergabe von Antipersonenminen zu verfolgen,
erfreut ferner über die Maßnahmen, die
in den letzten Jahren sowohl einseitig als auch mehrseitig mit dem Ziel
des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der
Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen ergriffen
worden sind,
unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens
bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar
an dem Ruf nach einem vollständigen Verbot von Antipersonenminen,
und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Internationalen
Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der Internationalen Kampagne gegen Landminen
und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit,
eingedenk der Erklärung von Ottawa vom 5. Oktober
1996 und der Erklärung von Brüssel vom 27. Juni 1997, in denen
die Staatengemeinschaft eindringlich aufgefordert wird, ein rechtsverbindliches
internationales Übereinkommen auszuhandeln, durch das der Einsatz,
die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Antipersonenminen
verboten werden,
dem Wunsch Nachdruck verleihend, alle Staaten für
den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen,
in allen einschlägigen Gremien, darunter den Vereinten Nationen, der
Abrüstungskonferenz, regionalen Organisationen und Gruppierungen sowie
Überprüfungskonferenzen zum Übereinkommen über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller
Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung
hinzuwirken,
gestützt auf den Grundsatz des humanitären
Völkerrechts, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten
Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel
der Kriegführung haben, auf den Grundsatz, nach dem es verboten ist,
in bewaffneten Konflikten Waffen, Geschosse und Materialien sowie Methoden
der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige
Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und auf den Grundsatz,
nach dem zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterschieden werden muß
-
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter
keinen Umständen jemals
a) Antipersonenminen einzusetzen,
b) Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen,
auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an
irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,
c) irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen,
zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem
Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen
nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren
Vernichtung sicherzustellen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) "Antipersonenmine" bezeichnet eine Mine, die
dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer
Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen
kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt
sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung nicht einer Person,
sondern eines Fahrzeugs zur Detonation gebracht zu werden, und die mit
Aufhebesperren ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht
als Antipersonenminen betrachtet.
(2) "Mine" bezeichnet ein Kampfmittel, das dazu bestimmt
ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche
angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer
Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden.
(3) "Aufhebesperre" bezeichnet eine Vorrichtung,
die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden,
an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch,
sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu
stören, aktiviert wird.
(4) "Weitergabe" umfaßt neben der physischen
Verbringung von Antipersonenminen in ein staatliches oder aus einem staatlichen
Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der
Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet,
in dem Antipersonenminen verlegt sind.
(5) "Vermintes Gebiet" bezeichnet ein Gebiet, das
aufgrund des Vorhandenseins oder des mutmaßlichen Vorhandenseins
von Minen gefährlich ist.
Artikel 3
Ausnahmen
(1) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach
Artikel 1 ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von
Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche,
Minenräumung oder Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren
zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut erforderliche
Mindestanzahl von Minen darf nicht überschritten werden.
(2) Die Weitergabe von Antipersonenminen zum Zweck
ihrer Vernichtung ist zulässig.
Artikel 4
Vernichtung gelagerter Antipersonenminen
Soweit in Artikel 3 nichts anderes bestimmt ist,
verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle gelagerten Antipersonenminen,
die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt
oder Kontrolle befinden, so bald wie möglich, spätestens jedoch
vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden
Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung
sicherzustellen.
Artikel 5
Vernichtung von Antipersonenminen in verminten
Gebieten
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen
in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle so bald
wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre, nachdem dieses Übereinkommen
für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten
oder ihre Vernichtung sicherzustellen.
(2) Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften,
alle Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, in denen Antipersonenminen
bekannterweise oder mutmaßlich verlegt sind, zu identifizieren; er
stellt so bald wie möglich sicher, daß alle Antipersonenminen
in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle rundum
markiert, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert
werden, damit Zivilpersonen bis zur Vernichtung aller in diesen Gebieten
verlegten Antipersonenminen wirksam ferngehalten werden. Die Markierung
muß zumindest den Normen entsprechen, die im Protokoll über
das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen
und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung
zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, festgelegt
sind.
(3) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu
sein, alle in Absatz 1 bezeichneten Antipersonenminen innerhalb der genannten
Frist zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das
Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um
eine Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung
dieser Antipersonenminen um bis zu zehn Jahre ersuchen.
(4) Jedes Ersuchen enthält
a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen
Fristverlängerung,
b) eine ausführliche Begründung für
die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschließlich
i) Angaben über die Vorbereitung und den Stand
der im Rahmen innerstaatlicher Minenräumprogramme vorgenommenen Arbeiten,
ii) Angaben über die dem Vertragsstaat für
die Vernichtung aller Antipersonenminen zur Verfügung stehenden finanziellen
und technischen Mittel und
iii) Angaben über Umstände, die den Vertragsstaat
daran hindern, alle Antipersonenminen in verminten Gebieten zu vernichten,
c) Angaben über die humanitären, sozialen,
wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Fristverlängerung
und
d) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene
Fristverlängerung sachdienliche Informationen.
(5) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz
prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten
Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und
abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung
stattgegeben wird.
(6) Diese Fristverlängerung kann bei Vorlage
eines neuen Ersuchens nach den Absätzen 3, 4 und 5 erneuert werden.
In dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche
sachdienliche Informationen darüber vor, welche Maßnahmen im
Sinne dieses Artikels während der vorangegangenen Fristverlängerung
ergriffen worden sind.
Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
(1) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das Recht, soweit
machbar Hilfe von anderen Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen
zu erbitten und zu erhalten.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den größtmöglichen
Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen
und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung
dieses Übereinkommens zu erleichtern, und er hat das Recht, daran
teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung von Minenräumausrüstung
und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für
humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.
(3) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist,
leistet Hilfe bei der Fürsorge und Rehabilitation sowie bei der sozialen
und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern und unterstützt
Programme zur Aufklärung über die Gefahren von Minen. Diese Hilfe
kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über
internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen,
über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale
Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation,
über nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage
geleistet werden.
(4) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist,
leistet Hilfe bei der Minenräumung und damit im Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der
Vereinten Nationen, über internationale oder regionale Organisationen
oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen,
auf zweiseitiger Grundlage oder durch Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds
der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung
oder zu anderen regionalen, mit Minenräumung befaßten Fonds
geleistet werden.
(5) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist,
leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerten Antipersonenminen.
(6) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Informationen
an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über
Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen
Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten,
Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.
(7) Vertragsstaaten können die Vereinten Nationen,
regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten oder andere zuständige
zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Gremien ersuchen, ihre Behörden
bei der Ausarbeitung eines innerstaatlichen Minenräumprogramms zu
unterstützen, um unter anderem folgendes festzulegen:
a) Umfang und Ausmaß der durch Antipersonenminen
verursachten Probleme,
b) die für die Durchführung des Programms
erforderlichen finanziellen, technologischen und personellen Mittel,
c) die geschätzte Anzahl von Jahren, die erforderlich
ist, um alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter der Hoheitsgewalt
oder Kontrolle des betreffenden Vertragsstaats zu vernichten,
d) Maßnahmen zur Aufklärung über
die Gefahren von Minen, um die auf sie zurückzuführenden Verletzungen
und Todesfälle zu verringern,
e) Hilfe für Minenopfer,
f) die Beziehung zwischen der Regierung des betreffenden
Vertragsstaats und den einschlägigen staatlichen, zwischenstaatlichen
oder nichtstaatlichen Einrichtungen, die an der Durchführung des Programms
beteiligt sein werden.
(8) Alle Vertragsstaaten, die aufgrund dieses Artikels
Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung
der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme
zusammen.
Artikel 7
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz
(1) Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens
jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden
Vertragsstaat in Kraft getreten ist,
a) über die in Artikel 9 bezeichneten innerstaatlichen
Durchführungsmaßnahmen,
b) über die Gesamtzahl aller gelagerten Antipersonenminen
in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle,
aufgeschlüsselt nach Art und Menge und wenn möglich unter Angabe
der Losnummern jeder Art von gelagerten Antipersonenminen,
c) soweit möglich über die Lage aller verminten
Gebiete, in denen sich Antipersonenminen unter seiner Hoheitsgewalt oder
Kontrolle befinden oder mutmaßlich befinden, einschließlich
möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge
jeder Art von Antipersonenminen in jedem verminten Gebiet sowie über
den Zeitpunkt der Verlegung,
d) über Art, Menge und nach Möglichkeit
über die Losnummern aller für die Entwicklung von Verfahren zur
Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung und die Ausbildung in
diesen Verfahren zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum Zweck
der Vernichtung weitergegebenen Antipersonenminen sowie über die Stellen,
die durch den betreffenden Vertragsstaat ermächtigt sind, nach Artikel
3 Antipersonenminen zurückzubehalten oder weiterzugeben,
e) über den Stand der Programme zur Umstellung
oder Stillegung von Einrichtungen zur Herstellung von Antipersonenminen,
f) über den Stand der Programme zur Vernichtung
von Antipersonenminen nach den Artikeln 4 und 5, einschließlich ausführlicher
Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt werden,
die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen
Sicherheits- und Umweltschutznormen,
g) über Art und Menge aller Antipersonenminen,
die, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat
in Kraft getreten ist, vernichtet worden sind, aufgeschlüsselt nach
der Menge der einzelnen Arten von nach den Artikeln 4 beziehungsweise 5
vernichteten Antipersonenminen und nach Möglichkeit unter Angabe der
Losnummern der einzelnen Arten von Antipersonenminen bei Vernichtung nach
Artikel 4,
h) über die technischen Merkmale jeder hergestellten
Art von Antipersonenminen, soweit sie bekannt sind, sowie über die
technischen Merkmale jeder derzeit im Eigentum oder Besitz des betreffenden
Vertragsstaats befindlichen Art von Antipersonenminen und liefert nach
Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung
und Räumung von Antipersonenminen zu erleichtern; dazu gehören
zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und
der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Minenräumung
erleichtern können,
i) über die Maßnahmen, die zur unverzüglichen
und wirksamen Warnung der Bevölkerung in bezug auf alle nach Artikel
5 Absatz 2 identifizierten Gebiete getroffen worden sind.
(2) Die nach diesem Artikel gelieferten Informationen
werden von den Vertragsstaaten alljährlich auf den neuesten Stand
gebracht; spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene
Kalenderjahr vorgelegt.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
leitet alle ihm zugegangenen Berichte an die Vertragsstaaten weiter.
Artikel 8
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung
der Einhaltung des Übereinkommens
(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, in bezug auf
die Durchführung dieses Übereinkommens einander zu konsultieren
und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die
Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus
diesem Übereinkommen hinzuwirken.
(2) Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen
mehrere Vertragsstaaten die Klarstellung und Lösung von Fragen, die
sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen
Vertragsstaat beziehen, so kann er oder können sie dem betroffenen
Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen
ein Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches
Ersuchen ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder
Vertragsstaat unterläßt unbegründete Ersuchen um Klarstellung
in dem Bemühen, Mißbrauch zu vermeiden. Ein Vertragsstaat, der
ein Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat
über den Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen 28 Tagen
alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen vor.
(3) Erhält der ersuchende Vertragsstaat innerhalb
dieses Zeitraums keine Antwort über den Generalsekretär der Vereinten
Nationen oder hält er die Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung
für unbefriedigend, so kann er die Angelegenheit über den Generalsekretär
der Vereinten Nationen dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten vorlegen.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Vorlage,
einschließlich aller geeigneten Informationen zu dem Ersuchen um
Klarstellung, an alle Vertragsstaaten. Diese Informationen werden dem ersuchten
Vertragsstaat vorgelegt, der ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme hat.
(4) Bis zur Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten
kann jeder betroffene Vertragsstaat den Generalsekretär der Vereinten
Nationen ersuchen, zur Erleichterung der ersuchten Klarstellung seine guten
Dienste zu leisten.
(5) Der ersuchende Vertragsstaat kann über den
Generalsekretär der Vereinten Nationen vorschlagen, zur Prüfung
der Angelegenheit ein Sondertreffen der Vertragsstaaten einzuberufen. Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt diesen Vorschlag
und alle von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen
an alle Vertragsstaaten mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob sie ein Sondertreffen
der Vertragsstaaten zur Prüfung der Angelegenheit befürworten.
Befürwortet innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung mindestens
ein Drittel der Vertragsstaaten ein Sondertreffen, so beruft der Generalsekretär
der Vereinten Nationen dieses Sondertreffen der Vertragsstaaten innerhalb
weiterer 14 Tage ein. Das Treffen ist beschlußfähig, wenn die
Mehrheit der Vertragsstaaten anwesend ist.
(6) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise
das Sondertreffen der Vertragsstaaten legt unter Berücksichtigung
aller von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen zunächst
fest, ob die Angelegenheit weiter geprüft werden soll. Das Treffen
der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten
bemüht sich nach Kräften, einen Beschluß durch Konsens
zu fassen. Kommt trotz aller diesbezüglichen Anstrengungen eine Einigung
nicht zustande, so wird der Beschluß mit der Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden Vertragsstaaten gefaßt.
(7) Alle Vertragsstaaten arbeiten bei der Überprüfung
der Angelegenheit uneingeschränkt mit dem Treffen der Vertragsstaaten
beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten zusammen; dies gilt
auch für alle nach Absatz 8 ermächtigten Missionen zur Tatsachenermittlung.
(8) Ist eine weitere Klarstellung erforderlich, so
wird auf dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen
der Vertragsstaaten mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten
eine Mission zur Tatsachenermittlung ermächtigt und deren Auftrag
beschlossen. Der ersuchte Vertragsstaat kann eine Mission zur Tatsachenermittlung
jederzeit in sein Hoheitsgebiet einladen. Diese wird tätig, ohne daß
das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise ein Sondertreffen der Vertragsstaaten
einen Beschluß zur Ermächtigung dieser Mission faßt. Die
Mission, die aus bis zu 9 nach den Absätzen 9 und 10 bestellten und
genehmigten Fachleuten besteht, kann zusätzliche Informationen an
Ort und Stelle oder an anderen Orten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle
des ersuchten Vertragsstaats einholen, die unmittelbar mit der behaupteten
Nichteinhaltung im Zusammenhang stehen.
(9) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
erstellt und aktualisiert eine Liste, welche die Namen, die jeweilige Staatsangehörigkeit
und andere von den Vertragsstaaten zur Verfügung gestellte sachdienliche
Daten von qualifizierten Fachleuten enthält, und übermittelt
sie allen Vertragsstaaten. Jeder in dieser Liste genannte Fachmann gilt
als für alle Missionen zur Tatsachenermittlung bestellt, sofern nicht
ein Vertragsstaat schriftlich seine Ablehnung erklärt. Im Fall der
Ablehnung beteiligt sich der Fachmann nicht an Missionen zur Tatsachenermittlung
im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder
Kontrolle des ablehnenden Vertragsstaats, sofern die Ablehnung vor der
Berufung des Fachmanns in derartige Missionen erklärt worden ist.
(10) Nach Eingang eines Ersuchens von seiten des
Treffens der Vertragsstaaten beziehungsweise eines Sondertreffens der Vertragsstaaten
beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Konsultierung
des ersuchten Vertragsstaats die Mitglieder der Mission sowie ihren Leiter.
Staatsangehörige von Vertragsstaaten, die um die Mission zur Tatsachenermittlung
ersucht haben oder von ihr unmittelbar betroffen sind, dürfen nicht
in die Mission berufen werden. Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung
genießen die nach Artikel VI des Übereinkommens vom 13. Februar
1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten.
(11) Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung
treffen nach einer Vorankündigung von mindestens 72 Stunden bei der
frühesten Gelegenheit im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats
ein. Der ersuchte Vertragsstaat trifft die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen
für den Empfang, die Beförderung und die Unterbringung der Mission;
solange sich die Mission in einem Gebiet unter seiner Kontrolle aufhält,
ist er in größtmöglichem Umfang für ihre Sicherheit
verantwortlich.
(12) Unbeschadet der Souveränität des ersuchten
Vertragsstaats kann die Mission zur Tatsachenermittlung die erforderliche
Ausrüstung, die ausschließlich der Einholung von Informationen
über die behauptete Nichteinhaltung dient, in das Hoheitsgebiet des
ersuchten Vertragsstaats verbringen. Vor ihrer Ankunft teilt die Mission
dem ersuchten Vertragsstaat mit, welche Ausrüstung sie im Verlauf
ihrer Mission zur Tatsachenermittlung zu verwenden beabsichtigt.
(13) Der ersuchte Vertragsstaat bemüht sich
nach Kräften, dafür zu sorgen, daß die Mission zur Tatsachenermittlung
die Möglichkeit erhält, mit allen Personen zu sprechen, die in
diesem Zusammenhang gegebenenfalls Informationen über die behauptete
Nichteinhaltung liefern können.
(14) Der ersuchte Vertragsstaat gewährt der
Mission zur Tatsachenermittlung Zugang zu allen Bereichen und Einrichtungen
unter seiner Kontrolle, in denen Tatsachen im Zusammenhang mit der Frage
der Nichteinhaltung ermittelt werden könnten. Dies geschieht vorbehaltlich
aller Regelungen, die der ersuchte Vertragsstaat für erforderlich
hält
a) zum Schutz sicherheitsempfindlicher Ausrüstungsgegenstände,
Informationen und Bereiche,
b) zum Schutz aller verfassungsmäßigen
Verpflichtungen, die der ersuchte Vertragsstaat gegebenenfalls in bezug
auf Eigentumsrechte und eigentumsähnliche Rechte, Durchsuchungen und
Beschlagnahmen oder andere verfassungsmäßig garantierte Rechte
hat, oder
c) zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit
und für die Sicherheit der Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung.
Trifft der ersuchte Vertragsstaat derartige Regelungen,
so bemüht er sich nach besten Kräften, auf andere Weise die Einhaltung
dieses Übereinkommens darzulegen.
(15) Die Mission zur Tatsachenermittlung darf sich
im Hoheitsgebiet des betroffenen Vertragsstaats nicht länger als 14
Tage und an einer bestimmten Stätte nicht länger als 7 Tage aufhalten,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
(16) Alle Informationen, die vertraulich zur Verfügung
gestellt werden und nicht mit dem Gegenstand der Mission zur Tatsachenermittlung
im Zusammenhang stehen, sind vertraulich zu behandeln.
(17) Die Mission zur Tatsachenermittlung berichtet
dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten
über den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die
Ergebnisse ihrer Feststellungen.
(18) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise
das Sondertreffen der Vertragsstaaten prüft alle sachdienlichen Informationen,
einschließlich des von der Mission zur Tatsachenermittlung vorgelegten
Berichts, und kann den ersuchten Vertragsstaat auffordern, innerhalb eines
bestimmten Zeitraums Maßnahmen in der Frage der Nichteinhaltung zu
ergreifen. Der ersuchte Vertragsstaat berichtet über alle im Zusammenhang
mit dieser Aufforderung getroffenen Maßnahmen.
(19) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise
das Sondertreffen der Vertragsstaaten kann den betroffenen Vertragsstaaten
Möglichkeiten zur weiteren Klarstellung oder Lösung der zu prüfenden
Angelegenheit, einschließlich der Einleitung geeigneter, im Einklang
mit dem Völkerrecht stehender Verfahren, vorschlagen. Wird gegebenenfalls
festgestellt, daß das betreffende Problem auf Umstände zurückzuführen
ist, die nicht der Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats unterliegen,
so kann das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen
der Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen empfehlen, darunter auch
Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6.
(20) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise
das Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften,
die in den Absätzen 18 und 19 genannten Beschlüsse durch Konsens
oder andernfalls mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten zu fassen.
Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen
Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen,
verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich
der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat
aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder
in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird,
zu verhüten und zu unterbinden.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Vertragsstaaten konsultieren einander und
arbeiten zusammen, um jede Streitigkeit, die über die Anwendung oder
die Auslegung dieses Übereinkommens entstehen kann, beizulegen. Jeder
Vertragsstaat kann jede derartige Streitigkeit dem Treffen der Vertragsstaaten
vorlegen.
(2) Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung
der Streitigkeit durch alle von ihm für zweckmäßig erachteten
Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet,
die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang
zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt.
(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen
dieses Übereinkommens über die Maßnahmen zur Erleichterung
und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens unberührt.
Artikel 11
Treffen der Vertragsstaaten
(1) Die Vertragsstaaten kommen zu regelmäßigen
Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in bezug auf die Anwendung oder
Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen; dazu gehören
a) die Wirkungsweise und der Status dieses Übereinkommens,
b) Angelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit
den aufgrund dieses Übereinkommens vorgelegten Berichten ergeben,
c) die internationale Zusammenarbeit und Hilfe nach
Artikel 6,
d) die Entwicklung von Technologien für die
Räumung von Antipersonenminen,
e) Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel
8 und
f) Beschlüsse im Zusammenhang mit Vorlagen von
seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5.
(2) Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom
Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die nachfolgenden
Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich
bis zur ersten Überprüfungskonferenz einberufen.
(3) Unter den in Artikel 8 genannten Voraussetzungen
beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Sondertreffen
der Vertragsstaaten ein.
(4) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale
Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen
können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter
zu diesen Treffen eingeladen werden.
Artikel 12
Überprüfungskonferenzen
(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz
ein. Weitere Überprüfungskonferenzen werden vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder mehrerer
Vertragsstaaten einberufen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungskonferenzen
mindestens fünf Jahre betragen muß. Alle Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens werden zu diesen Überprüfungskonferenzen
eingeladen.
(2) Zweck der Überprüfungskonferenz ist
es,
a) die Wirkungsweise und den Status dieses Übereinkommens
zu überprüfen,
b) die Notwendigkeit für weitere Treffen der
Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die Abstände zwischen
diesen Treffen zu prüfen,
c) Beschlüsse über Vorlagen von seiten
der Vertragsstaaten nach Artikel 5 zu fassen und
d) erforderlichenfalls im Abschlußbericht Schlußfolgerungen
über die Durchführung dieses Übereinkommens anzunehmen.
(3) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale
Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen
können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter
zu jeder Überprüfungskonferenz eingeladen werden.
Artikel 13
Änderungen
(1) Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
kann jeder Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt; dieser leitet
ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein,
ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen
werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Verwahrer
spätestens 30 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, daß sie
eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so beruft der
Verwahrer eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten
eingeladen werden.
(2) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale
Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen
können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter
zu jeder Änderungskonferenz eingeladen werden.
(3) Die Änderungskonferenz findet unmittelbar
im Anschluß an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz
statt, sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren
Termin beantragt.
(4) Jede Änderung dieses Übereinkommens
wird mit Zweidrittelmehrheit der auf der Änderungskonferenz anwesenden
und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Der Verwahrer teilt den Vertragsstaaten
jede so beschlossene Änderung mit.
(5) Eine Änderung dieses Übereinkommens
tritt für alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die sie
angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten die
Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt hat. Danach tritt sie für
jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde
in Kraft.
Artikel 14
Kosten
(1) Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der
Sondertreffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen
und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den
an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel
der Vereinten Nationen getragen.
(2) Die durch den Generalsekretär der Vereinten
Nationen nach den Artikeln 7 und 8 sowie die durch die Missionen zur Tatsachenermittlung
entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung
mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten
Nationen getragen.
Artikel 15
Unterzeichnung
Dieses in Oslo, Norwegen, am 18. September 1997 beschlossene
Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 3. Dezember 1997 bis
zum 4. Dezember 1997 in Ottawa, Kanada, und vom 5. Dezember 1997 bis zu
seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung
auf.
Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2) Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen
nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.
(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die 40. Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der 40.
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt,
tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach
dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 18
Vorläufige Anwendung
Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation,
Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, daß
er Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten
vorläufig anwenden wird.
Artikel 19
Vorbehalte
Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens
sind nicht zulässig.
Artikel 20
Geltungsdauer und Rücktritt
(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens
ist unbegrenzt.
(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner
staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen
zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten,
dem Verwahrer und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde
muß eine vollständige Darlegung der Gründe für den
Rücktritt enthalten.
(3) Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach
Eingang der Rücktrittsurkunde beim Verwahrer wirksam. Ist der zurücktretende
Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten
Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses
bewaffneten Konflikts wirksam.
(4) Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem
Übereinkommen läßt die Pflicht der Staaten, weiterhin die
aufgrund einschlägiger Regeln des Völkerrechts übernommenen
Verpflichtungen zu erfüllen, unberührt.
Artikel 21
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird
hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 22
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen
arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und
spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
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