Vollständiger Vertragstext |  Landmine.de

Vollständiger Vertragstext der Ottawa-Konvention

Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Präambel

Die Vertragsstaaten -

entschlossen, das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Antipersonenminen verursacht wird, die jede Woche Hunderte von Menschen, überwiegend unschuldige, wehrlose Zivilpersonen und insbesondere Kinder, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau behindern, die Rückführung von Flüchtlingen und die Rückkehr von Binnenvertriebenen erschweren und noch Jahre nach ihrer Verlegung weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen,

überzeugt von der Notwendigkeit, daß sie auf wirksame und aufeinander abgestimmte Weise ihr möglichstes beitragen, um sich der Herausforderung zu stellen, die auf der ganzen Welt verlegten Antipersonenminen zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen,

in dem Wunsch, bei der Unterstützung der Fürsorge und Rehabilitation einschließlich der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern ihr möglichstes zu tun,

in der Erkenntnis, daß ein vollständiges Verbot von Antipersonenminen auch eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme darstellen würde,

erfreut über die Annahme des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und mit dem Aufruf, daß dieses Protokoll bald durch alle Staaten ratifiziert wird, die dies noch nicht getan haben,

sowie erfreut über die Resolution 51/45 S der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1996, in der alle Staaten eindringlich aufgefordert werden, mit Nachdruck den Abschluß eines wirksamen, rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommens zum Zweck des Verbots des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen zu verfolgen,

erfreut ferner über die Maßnahmen, die in den letzten Jahren sowohl einseitig als auch mehrseitig mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen ergriffen worden sind,

unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar an dem Ruf nach einem vollständigen Verbot von Antipersonenminen, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der Internationalen Kampagne gegen Landminen und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit,

eingedenk der Erklärung von Ottawa vom 5. Oktober 1996 und der Erklärung von Brüssel vom 27. Juni 1997, in denen die Staatengemeinschaft eindringlich aufgefordert wird, ein rechtsverbindliches internationales Übereinkommen auszuhandeln, durch das der Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Antipersonenminen verboten werden,

dem Wunsch Nachdruck verleihend, alle Staaten für den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, in allen einschlägigen Gremien, darunter den Vereinten Nationen, der Abrüstungskonferenz, regionalen Organisationen und Gruppierungen sowie Überprüfungskonferenzen zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung hinzuwirken,

gestützt auf den Grundsatz des humanitären Völkerrechts, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, auf den Grundsatz, nach dem es verboten ist, in bewaffneten Konflikten Waffen, Geschosse und Materialien sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und auf den Grundsatz, nach dem zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterschieden werden muß -

sind wie folgt übereingekommen:
 

Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals

a) Antipersonenminen einzusetzen,

b) Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,

c) irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

(1) "Antipersonenmine" bezeichnet eine Mine, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung nicht einer Person, sondern eines Fahrzeugs zur Detonation gebracht zu werden, und die mit Aufhebesperren ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen betrachtet.

(2) "Mine" bezeichnet ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden.

(3) "Aufhebesperre" bezeichnet eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.

(4) "Weitergabe" umfaßt neben der physischen Verbringung von Antipersonenminen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Antipersonenminen verlegt sind.

(5) "Vermintes Gebiet" bezeichnet ein Gebiet, das aufgrund des Vorhandenseins oder des mutmaßlichen Vorhandenseins von Minen gefährlich ist.

Artikel 3
Ausnahmen

(1) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 1 ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung oder Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestanzahl von Minen darf nicht überschritten werden.

(2) Die Weitergabe von Antipersonenminen zum Zweck ihrer Vernichtung ist zulässig.

Artikel 4
Vernichtung gelagerter Antipersonenminen

Soweit in Artikel 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle gelagerten Antipersonenminen, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.

Artikel 5
Vernichtung von Antipersonenminen in verminten Gebieten

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.

(2) Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, alle Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, in denen Antipersonenminen bekannterweise oder mutmaßlich verlegt sind, zu identifizieren; er stellt so bald wie möglich sicher, daß alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle rundum markiert, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert werden, damit Zivilpersonen bis zur Vernichtung aller in diesen Gebieten verlegten Antipersonenminen wirksam ferngehalten werden. Die Markierung muß zumindest den Normen entsprechen, die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, festgelegt sind.

(3) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, alle in Absatz 1 bezeichneten Antipersonenminen innerhalb der genannten Frist zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung dieser Antipersonenminen um bis zu zehn Jahre ersuchen.

(4) Jedes Ersuchen enthält

a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung,

b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschließlich

i) Angaben über die Vorbereitung und den Stand der im Rahmen innerstaatlicher Minenräumprogramme vorgenommenen Arbeiten,

ii) Angaben über die dem Vertragsstaat für die Vernichtung aller Antipersonenminen zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel und

iii) Angaben über Umstände, die den Vertragsstaat daran hindern, alle Antipersonenminen in verminten Gebieten zu vernichten,

c) Angaben über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Fristverlängerung und

d) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene Fristverlängerung sachdienliche Informationen.

(5) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird.

(6) Diese Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den Absätzen 3, 4 und 5 erneuert werden. In dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche sachdienliche Informationen darüber vor, welche Maßnahmen im Sinne dieses Artikels während der vorangegangenen Fristverlängerung ergriffen worden sind.

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

(1) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das Recht, soweit machbar Hilfe von anderen Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen zu erbitten und zu erhalten.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den größtmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, und er hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.

(3) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Fürsorge und Rehabilitation sowie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern und unterstützt Programme zur Aufklärung über die Gefahren von Minen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation, über nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.

(4) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Minenräumung und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale oder regionale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen, auf zweiseitiger Grundlage oder durch Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung oder zu anderen regionalen, mit Minenräumung befaßten Fonds geleistet werden.

(5) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerten Antipersonenminen.

(6) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.

(7) Vertragsstaaten können die Vereinten Nationen, regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Gremien ersuchen, ihre Behörden bei der Ausarbeitung eines innerstaatlichen Minenräumprogramms zu unterstützen, um unter anderem folgendes festzulegen:

a) Umfang und Ausmaß der durch Antipersonenminen verursachten Probleme,

b) die für die Durchführung des Programms erforderlichen finanziellen, technologischen und personellen Mittel,

c) die geschätzte Anzahl von Jahren, die erforderlich ist, um alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des betreffenden Vertragsstaats zu vernichten,

d) Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren von Minen, um die auf sie zurückzuführenden Verletzungen und Todesfälle zu verringern,

e) Hilfe für Minenopfer,

f) die Beziehung zwischen der Regierung des betreffenden Vertragsstaats und den einschlägigen staatlichen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen, die an der Durchführung des Programms beteiligt sein werden.

(8) Alle Vertragsstaaten, die aufgrund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme zusammen.

Artikel 7
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz

(1) Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist,

a) über die in Artikel 9 bezeichneten innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen,

b) über die Gesamtzahl aller gelagerten Antipersonenminen in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, aufgeschlüsselt nach Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art von gelagerten Antipersonenminen,

c) soweit möglich über die Lage aller verminten Gebiete, in denen sich Antipersonenminen unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder mutmaßlich befinden, einschließlich möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge jeder Art von Antipersonenminen in jedem verminten Gebiet sowie über den Zeitpunkt der Verlegung,

d) über Art, Menge und nach Möglichkeit über die Losnummern aller für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum Zweck der Vernichtung weitergegebenen Antipersonenminen sowie über die Stellen, die durch den betreffenden Vertragsstaat ermächtigt sind, nach Artikel 3 Antipersonenminen zurückzubehalten oder weiterzugeben,

e) über den Stand der Programme zur Umstellung oder Stillegung von Einrichtungen zur Herstellung von Antipersonenminen,

f) über den Stand der Programme zur Vernichtung von Antipersonenminen nach den Artikeln 4 und 5, einschließlich ausführlicher Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen,

g) über Art und Menge aller Antipersonenminen, die, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, vernichtet worden sind, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten von nach den Artikeln 4 beziehungsweise 5 vernichteten Antipersonenminen und nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern der einzelnen Arten von Antipersonenminen bei Vernichtung nach Artikel 4,

h) über die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Antipersonenminen, soweit sie bekannt sind, sowie über die technischen Merkmale jeder derzeit im Eigentum oder Besitz des betreffenden Vertragsstaats befindlichen Art von Antipersonenminen und liefert nach Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Antipersonenminen zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Minenräumung erleichtern können,

i) über die Maßnahmen, die zur unverzüglichen und wirksamen Warnung der Bevölkerung in bezug auf alle nach Artikel 5 Absatz 2 identifizierten Gebiete getroffen worden sind.

(2) Die nach diesem Artikel gelieferten Informationen werden von den Vertragsstaaten alljährlich auf den neuesten Stand gebracht; spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm zugegangenen Berichte an die Vertragsstaaten weiter.

Artikel 8
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens

(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen hinzuwirken.

(2) Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen mehrere Vertragsstaaten die Klarstellung und Lösung von Fragen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat beziehen, so kann er oder können sie dem betroffenen Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches Ersuchen ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder Vertragsstaat unterläßt unbegründete Ersuchen um Klarstellung in dem Bemühen, Mißbrauch zu vermeiden. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen 28 Tagen alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen vor.

(3) Erhält der ersuchende Vertragsstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder hält er die Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung für unbefriedigend, so kann er die Angelegenheit über den Generalsekretär der Vereinten Nationen dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten vorlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Vorlage, einschließlich aller geeigneten Informationen zu dem Ersuchen um Klarstellung, an alle Vertragsstaaten. Diese Informationen werden dem ersuchten Vertragsstaat vorgelegt, der ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme hat.

(4) Bis zur Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten kann jeder betroffene Vertragsstaat den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, zur Erleichterung der ersuchten Klarstellung seine guten Dienste zu leisten.

(5) Der ersuchende Vertragsstaat kann über den Generalsekretär der Vereinten Nationen vorschlagen, zur Prüfung der Angelegenheit ein Sondertreffen der Vertragsstaaten einzuberufen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt diesen Vorschlag und alle von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen an alle Vertragsstaaten mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob sie ein Sondertreffen der Vertragsstaaten zur Prüfung der Angelegenheit befürworten. Befürwortet innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten ein Sondertreffen, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen dieses Sondertreffen der Vertragsstaaten innerhalb weiterer 14 Tage ein. Das Treffen ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsstaaten anwesend ist.

(6) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten legt unter Berücksichtigung aller von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen zunächst fest, ob die Angelegenheit weiter geprüft werden soll. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften, einen Beschluß durch Konsens zu fassen. Kommt trotz aller diesbezüglichen Anstrengungen eine Einigung nicht zustande, so wird der Beschluß mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten gefaßt.

(7) Alle Vertragsstaaten arbeiten bei der Überprüfung der Angelegenheit uneingeschränkt mit dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten zusammen; dies gilt auch für alle nach Absatz 8 ermächtigten Missionen zur Tatsachenermittlung.

(8) Ist eine weitere Klarstellung erforderlich, so wird auf dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten eine Mission zur Tatsachenermittlung ermächtigt und deren Auftrag beschlossen. Der ersuchte Vertragsstaat kann eine Mission zur Tatsachenermittlung jederzeit in sein Hoheitsgebiet einladen. Diese wird tätig, ohne daß das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise ein Sondertreffen der Vertragsstaaten einen Beschluß zur Ermächtigung dieser Mission faßt. Die Mission, die aus bis zu 9 nach den Absätzen 9 und 10 bestellten und genehmigten Fachleuten besteht, kann zusätzliche Informationen an Ort und Stelle oder an anderen Orten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats einholen, die unmittelbar mit der behaupteten Nichteinhaltung im Zusammenhang stehen.

(9) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und aktualisiert eine Liste, welche die Namen, die jeweilige Staatsangehörigkeit und andere von den Vertragsstaaten zur Verfügung gestellte sachdienliche Daten von qualifizierten Fachleuten enthält, und übermittelt sie allen Vertragsstaaten. Jeder in dieser Liste genannte Fachmann gilt als für alle Missionen zur Tatsachenermittlung bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat schriftlich seine Ablehnung erklärt. Im Fall der Ablehnung beteiligt sich der Fachmann nicht an Missionen zur Tatsachenermittlung im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ablehnenden Vertragsstaats, sofern die Ablehnung vor der Berufung des Fachmanns in derartige Missionen erklärt worden ist.

(10) Nach Eingang eines Ersuchens von seiten des Treffens der Vertragsstaaten beziehungsweise eines Sondertreffens der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Konsultierung des ersuchten Vertragsstaats die Mitglieder der Mission sowie ihren Leiter. Staatsangehörige von Vertragsstaaten, die um die Mission zur Tatsachenermittlung ersucht haben oder von ihr unmittelbar betroffen sind, dürfen nicht in die Mission berufen werden. Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung genießen die nach Artikel VI des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten.

(11) Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung treffen nach einer Vorankündigung von mindestens 72 Stunden bei der frühesten Gelegenheit im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats ein. Der ersuchte Vertragsstaat trifft die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen für den Empfang, die Beförderung und die Unterbringung der Mission; solange sich die Mission in einem Gebiet unter seiner Kontrolle aufhält, ist er in größtmöglichem Umfang für ihre Sicherheit verantwortlich.

(12) Unbeschadet der Souveränität des ersuchten Vertragsstaats kann die Mission zur Tatsachenermittlung die erforderliche Ausrüstung, die ausschließlich der Einholung von Informationen über die behauptete Nichteinhaltung dient, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats verbringen. Vor ihrer Ankunft teilt die Mission dem ersuchten Vertragsstaat mit, welche Ausrüstung sie im Verlauf ihrer Mission zur Tatsachenermittlung zu verwenden beabsichtigt.

(13) Der ersuchte Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, daß die Mission zur Tatsachenermittlung die Möglichkeit erhält, mit allen Personen zu sprechen, die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Informationen über die behauptete Nichteinhaltung liefern können.

(14) Der ersuchte Vertragsstaat gewährt der Mission zur Tatsachenermittlung Zugang zu allen Bereichen und Einrichtungen unter seiner Kontrolle, in denen Tatsachen im Zusammenhang mit der Frage der Nichteinhaltung ermittelt werden könnten. Dies geschieht vorbehaltlich aller Regelungen, die der ersuchte Vertragsstaat für erforderlich hält

a) zum Schutz sicherheitsempfindlicher Ausrüstungsgegenstände, Informationen und Bereiche,

b) zum Schutz aller verfassungsmäßigen Verpflichtungen, die der ersuchte Vertragsstaat gegebenenfalls in bezug auf Eigentumsrechte und eigentumsähnliche Rechte, Durchsuchungen und Beschlagnahmen oder andere verfassungsmäßig garantierte Rechte hat, oder

c) zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und für die Sicherheit der Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung.

Trifft der ersuchte Vertragsstaat derartige Regelungen, so bemüht er sich nach besten Kräften, auf andere Weise die Einhaltung dieses Übereinkommens darzulegen.

(15) Die Mission zur Tatsachenermittlung darf sich im Hoheitsgebiet des betroffenen Vertragsstaats nicht länger als 14 Tage und an einer bestimmten Stätte nicht länger als 7 Tage aufhalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(16) Alle Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden und nicht mit dem Gegenstand der Mission zur Tatsachenermittlung im Zusammenhang stehen, sind vertraulich zu behandeln.

(17) Die Mission zur Tatsachenermittlung berichtet dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten über den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Ergebnisse ihrer Feststellungen.

(18) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten prüft alle sachdienlichen Informationen, einschließlich des von der Mission zur Tatsachenermittlung vorgelegten Berichts, und kann den ersuchten Vertragsstaat auffordern, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Maßnahmen in der Frage der Nichteinhaltung zu ergreifen. Der ersuchte Vertragsstaat berichtet über alle im Zusammenhang mit dieser Aufforderung getroffenen Maßnahmen.

(19) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten kann den betroffenen Vertragsstaaten Möglichkeiten zur weiteren Klarstellung oder Lösung der zu prüfenden Angelegenheit, einschließlich der Einleitung geeigneter, im Einklang mit dem Völkerrecht stehender Verfahren, vorschlagen. Wird gegebenenfalls festgestellt, daß das betreffende Problem auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht der Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats unterliegen, so kann das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen empfehlen, darunter auch Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6.

(20) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften, die in den Absätzen 18 und 19 genannten Beschlüsse durch Konsens oder andernfalls mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten zu fassen.

Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten zusammen, um jede Streitigkeit, die über die Anwendung oder die Auslegung dieses Übereinkommens entstehen kann, beizulegen. Jeder Vertragsstaat kann jede derartige Streitigkeit dem Treffen der Vertragsstaaten vorlegen.

(2) Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt.

(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens unberührt.

Artikel 11
Treffen der Vertragsstaaten

(1) Die Vertragsstaaten kommen zu regelmäßigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen; dazu gehören

a) die Wirkungsweise und der Status dieses Übereinkommens,

b) Angelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit den aufgrund dieses Übereinkommens vorgelegten Berichten ergeben,

c) die internationale Zusammenarbeit und Hilfe nach Artikel 6,

d) die Entwicklung von Technologien für die Räumung von Antipersonenminen,

e) Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 8 und

f) Beschlüsse im Zusammenhang mit Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5.

(2) Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die nachfolgenden Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz einberufen.

(3) Unter den in Artikel 8 genannten Voraussetzungen beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Sondertreffen der Vertragsstaaten ein.

(4) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.

Artikel 12
Überprüfungskonferenzen

(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz ein. Weitere Überprüfungskonferenzen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder mehrerer Vertragsstaaten einberufen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungskonferenzen mindestens fünf Jahre betragen muß. Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens werden zu diesen Überprüfungskonferenzen eingeladen.

(2) Zweck der Überprüfungskonferenz ist es,

a) die Wirkungsweise und den Status dieses Übereinkommens zu überprüfen,

b) die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die Abstände zwischen diesen Treffen zu prüfen,

c) Beschlüsse über Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5 zu fassen und

d) erforderlichenfalls im Abschlußbericht Schlußfolgerungen über die Durchführung dieses Übereinkommens anzunehmen.

(3) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Überprüfungskonferenz eingeladen werden.

Artikel 13
Änderungen

(1) Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Verwahrer spätestens 30 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, daß sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so beruft der Verwahrer eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten eingeladen werden.

(2) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Änderungskonferenz eingeladen werden.

(3) Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluß an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz statt, sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren Termin beantragt.

(4) Jede Änderung dieses Übereinkommens wird mit Zweidrittelmehrheit der auf der Änderungskonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Der Verwahrer teilt den Vertragsstaaten jede so beschlossene Änderung mit.

(5) Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt für alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten die Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
 

Artikel 14
Kosten

(1) Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Sondertreffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

(2) Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 sowie die durch die Missionen zur Tatsachenermittlung entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
 

Artikel 15
Unterzeichnung

Dieses in Oslo, Norwegen, am 18. September 1997 beschlossene Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 3. Dezember 1997 bis zum 4. Dezember 1997 in Ottawa, Kanada, und vom 5. Dezember 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 17
Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.

(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 18
Vorläufige Anwendung

Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, daß er Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.

Artikel 19
Vorbehalte

Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.

Artikel 20
Geltungsdauer und Rücktritt

(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.

(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Verwahrer und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muß eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.

(3) Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Verwahrer wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.

(4) Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen läßt die Pflicht der Staaten, weiterhin die aufgrund einschlägiger Regeln des Völkerrechts übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, unberührt.

Artikel 21
Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 22
Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.